Arbeitssicherheit |
Welche Anforderungen werden
an Ihren Betrieb im Bereich Arbeitsschutz gestellt ? |
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Die technischen Aufsichtsbeamten der
Berufsgenossenschaften überprüfen die Betriebe stichprobenartig auf die
Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV neu BGV) und weiterer
sicherheitsrelevanter Vorschriften. Dennoch unterliegt die regelmäßige Kontrolle der Einhaltung von BGV dem Betrieb selbst, und liegt hier insbesondere in den Händen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die bei bestimmten Voraussetzungen intern oder von einem externen Dienstleister gestellt wird. Neuere gesetzliche Bestrebungen gehen in die Richtung, in allen produzierenden Betrieben, die Arbeitssicherheit unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit kontrollieren zu lassen. Diese Mehrbelastung können Betriebe auf externe Dienstleister auslagern. Die Nachweise der regelmäßigen Kontrollen durch sachkundiges Personal, Sachverständige oder Beauftragte werden in Form von Prüfbüchern, Prüfberichten, Vermerken und Bescheinigungen geführt und den kontrollierenden Aufsichtsbehörden bei Bedarf offen gelegt. |
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Entsprechend dem am 1. Dezember 1974 in Kraft getretenen
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind Arbeitgeber verpflichtet,
Fachkräfte für die Arbeitssicherheit zu stellen. Insbesondere für kleine und mittlere Betriebe ist die Mehrbelastung oder Freistellung von geeigneten Mitarbeitern oft nicht zumutbar. Um dem Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber durch den § 19 des ASiG die Möglichkeit geschaffen, einen überbetrieblichen Dienst für die Wahrnehmung der an ihn gestellten Aufgaben zu verpflichten. Ein überbetrieblicher Dienst entlastet Ihren Betrieb um die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und hilft Ihnen, Ausbildungskosten und Personal zu sparen. EUS bietet eine umfassende Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und führt als überbetrieblicher Dienstleister sicherheitstechnische Überprüfungen in Ihrem Betrieb durch. |
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• Beratung des Unternehmers und von anderen für den
Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Personen • Sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln sowie eine Überprüfung von Arbeitsverfahren, insbesondere vor deren Inbetriebnahme bzw. Einführung • Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung • Hinwirken auf die Einhaltung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung durch den Beauftragten auf die Beschäftigten • Mitwirkung bei Unterweisungen der Beschäftigten und Schulung von Sicherheitsbeauftragten sowie der Erstellung der Gefährdungsanalyse • Beratung bei der Planung und Einrichtung von Betriebsanlagen • Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und -abläufen. Beratung bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln |
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Welche Arbeitssicherheits- maßnahmen werden durchgeführt ? |
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