BERATEN

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Wir beraten Sie rund um Neubau & Sanierung, Umwelt- und Energietechnik, Arbeitssicherheit sowie BImSchG

Sich stetig verändernde Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellen deren Betreiber immer wieder vor neue Herausforderungen.


§ 62 WHG Absatz (1) – „Besorgnisgrundsatz“
Das Wasserhaushaltsgesetz fasst die Anforderungen im „Besorgnisgrundsatz“ § 62 Absatz (1) wie folgt zusammen:

„Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. […]“

§ 62 WHG Absatz (1) – „Besorgnisgrundsatz“


Im Hinblick auf die daraus folgenden baulichen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen steht Ihnen unser Team aus Ingenieuren und Technikern mit dem nötigen, langjährigen Fachwissen aus der Praxis gerne zur Seite.


Hierbei liegt der Focus auf der Konformität zum Wasserhaushaltsgesetz und der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Wir stehen mit unserem Fachwissen hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA-Richtlinien, DAfStb-Richtlinie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, usw.) beratend an Ihrer Seite.



Unsere fachliche Beratung setzt dort an, wo eine Anlage mit ihren Eigenheiten nicht durch Standard-Lösungen abgedeckt werden kann.

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